Rechtsnews 29.08.2012 Julia Brunnengräber

Klage gegen ebookers.com

Bucht eine Person online einen Flug, werden oft Vermittler-Dienste in Anspruch genommen; Internetseiten also, auf denen der Interessent günstige Flüge verschiedener Airlines ermitteln kann. Eine davon ist ebookers.com. Die Thematik bei diesem Sachverhalt: Der Ticket-Käufer kann verschiedene Zusatzleistungen dazu buchen, wie zum Beispiel eine Reiserücktrittsversicherung. Allerdings muss diese Möglichkeit in transparenter, übersichtlicher Form bestehen, entschied der EuGH. Es dürfe nicht sein, dass diese Versicherung schon von vorneherein im Flugpreis miteingeschlossen ist.

Reiserücktrittsversicherung war bei Gesamtreisepreis schon eingeschlossen

Bei dem Online-Reiseportal von ebookers.com war die Möglichkeit der Reiserücktrittsversicherung schon voreingestellt. Das Häckchen daneben war also schon gegeben, wobei es hier eigentlich am Käufer wäre, hier eines zu setzen, entschließt er sich für die Versicherung. So aber musste der Käufer, will er die Versicherung nicht in Anspruch nehmen, das Häckchen selbst entfernen. Die Reiserücktrittsversicherung gehört nicht zum Luftverkehrsunternehmen dazu, an die ebookers.com die Kosten des Flugscheins zahlt. Der Versicherungsbetrag wird an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet.

Verbraucherschutzvereinigung reicht Klage ein

Gegen diese Praxis von ebookers.com klagte eine Verbraucherschutzvereinigung. Sie forderte mehr Transparenz für den Kunden. Der EuGH sprach der Vereinigung Recht zu und betonte, dass das Unionsrecht fordert, dass hinsichtlich der Preise für den Luftverkehr Information und Transparenz gegeben sein sollen, was einen Schutz für den Kunden darstellt. Daher entschied der EuGH, dass es am Kunden sein müsse, sich ausdrücklich für eine Reiserücktrittsversicherung, die eine fakultative Zusatzleistung darstellt, zu entscheiden. Fakultative Zusatzleistung heißt, dass solche Leistungen nicht vom Luftverkehrsunternehmen selbst angeboten werden, sondern von einer anderen Person. Festzuhalten ist daher, dass fakultative Zusatzleistungen, nach Entscheidung des EuGH, selbst gewählt und angeklickt werden müssen, was als „Opt-in“ bezeichnet wird, wohingegen das „Opt-out“, wodurch der Käufer die Versicherung erst entfernen müsste, hier nicht angewandt werden soll. Ist die Versicherung schon voreingestellt bedeutet das, dass der Kunde dazu verleitet werden könnte, die Versicherung zu übernehmen, ohne sich ausdrücklich dafür entschieden zu haben.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012, Az.: C-112/11

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