Im zugrunde liegenden Fall wurde die Deutsche Post AG angeklagt, da sie über ihre jeweiligen Zusteller insbesondere in Großstädten und Ballungsräumen jede Woche an alle Haushalte das Werbeprospekt “Einkauf Aktuell” aushändigen lässt. In diesem Prospekt sind sowohl das Fernsehprogramm als auch verschiedene journalistische Artikel zu finden. Der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger sahen in diesen journalistischen Beiträgen eine unlautere Wettbewerbshandlung und erhoben Klage. Dies sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen das “Gebot der Staatsferne der Presse”. Der größte Einzelaktionär (30,5%iger Anteil) der Deutschen Post AG ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau, welche sich im Bundes- und Landeseigentum befindet.
BGH: Klage gegen Deutsche Post AG unzulässig
Die Klage wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Auch die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Beurteilung. Als Begründung führte der BGH an, dass für die Deutsche Post AG das Gebot “der Staatsferne der Presse” nicht gilt, da sie nicht vom Bund und den Ländern beherrscht wird. Die 30,5%ige Beteiligung des Staates ist unzureichend für eine Beherrschung der Deutschen Post AG, daran ändere auch ein Verkauf der Postbank oder mögliche Beeinflussungen auf personelle Entscheidungen nichts. Quelle:
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Klage gegen Deutsche Post AG (“Einkauf Aktuell”) abgewiesen erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2011, AZ: I ZR 129/10
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