Die Frage, ob eine Verpflegungspauschale, die einer Aufstockerin durch das Jobcenter gewährt wird, gekürzt werden darf, weil die Leistungsbezieherin die von ihrem Arbeitgeber geleistete Verpflegung gar nicht in Anspruch nimmt, beschäftigte kürzlich das Sozialgericht Berlin.
Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar: Eine Frau und ihr 1992 geborener Sohn waren im Jahr 2013 eine Bedarfsgemeinschaft und bezogen von dem für sie zuständigen Jobcenter Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die Frau arbeitete 2013 für einen Produzenten und Vertreiber von Wurst- und Fleischwaren, ihr Verdienst von rund 1000 € monatlich wurde ihr auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet – sie war also eine sogenannte Aufstockerin. Zusätzlich zur Vergütung der Frau rechnete das Jobcenter jedoch auch Verpflegungsleistungen auf seine Zahlungen an, die der Arbeitgeber der Frau seinen Arbeitnehmern zukommen ließ und die einen monatlichen Wert von 67,20 € hatten. Hiergegen setzte sich die Frau zur Wehr und argumentierte, dass sie die zur Verfügung gestellten Verpflegungen gar nicht verzehrt habe. Die Verpflegung des Arbeitgebers habe hauptsächlich aus Wurst- und Fleischwaren bestanden, so die Frau. Da sie aber aus gesundheitlichen Gründen habe abnehmen wollen, habe sie die fetthaltigen Waren nicht gegessen. Der Abzug der Verpflegungspauschale durch das Jobcenter verletze sie deswegen in ihrem Persönlichkeitsrecht.
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Klage gegen Abzug einer Verpflegungspauschale
Das Sozialgericht Berlin gab der Frau nun Recht und änderte die in Frage stehenden Bescheide des Jobcenters ab. Das Gericht stellte zwar fest, dass die ALG II-Verordnung die Anrechnung von Verpflegungsleistungen vorschreibt. Dies widerspricht jedoch nach Ansicht der Richter einem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gesetzestext ist eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgesehen. Bedürfnislosigkeit darf deshalb nach Ansicht der Richter in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zum Entzug der Leistung führen.
- Quelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 – S 175 AS 15482/14 –
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