Das OVG hat eine Entscheidung gefällt, die auch grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fragen, um die es ging, lauteten: Wann wird ein Verfahren zeitlich angemessen abgeschlossen und wann gilt es als überlanges Verfahren? Welche Konsequenzen zieht ein Verfahren, das sich tatsächlich als überlang herausstellt, nach sich?
Polizeibeamtin beklagt Bearbeitungsdauer ihrer Klage
Konkret ging es um eine Polizeibeamtin, die beanstandet hatte, dass ihre Klage gegen die Versetzung in ein anderes Revierkommissariat erst nach zwei Jahren zum Abschluss gekommen ist. Das sei dem Sachverhalt nicht angemessen gewesen, fand sie. Tatsächlich befand auch das OVG, dass die Verfahrensdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Verfahrens stehen muss. Um entscheiden zu können, ob Angemessenheit vorliegt, müssen alle Umstände abgewogen werden und es muss dementsprechend in Folge dessen beurteilt werden, ob das Gerichtsverfahren in einer angemessenen Zeit zum Ende gekommen ist. In diesem konkreten Fall urteilte das OVG, dass die Bearbeitungsdauer nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht angemessen war. Es sprach der Polizeibeamtin daher eine Entschädigung zu.
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BRD erließ Gesetz bezüglich überlangen Gerichtsverfahren – Entschädigungsanspruch besteht
Das Recht, das der Frau zugesprochen wurde, gründet sich auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des EGMR, der „das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland“ schon lange beanstandet hatte. Der EGMR betonte, dass zum einen das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren bestehen soll (Abs. 1 EMRK) und zum anderen eine Beschwerde wirksam sein soll (Art. 13 EMRK). Im Jahre 2010 hatte der EGMR daher beschlossen, dass die BRD diesbezüglich handeln soll. Im Jahre 2011 hat die BRD die Forderung des EGMR durch ein Rechtsschutz-Gesetz bei überlangen Gerichtsverfahren umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet den Entschädigungsanspruch, der einem Kläger zukommt, erweist sich das Verfahren als überlang (§ 198 Abs. 1 GVG). Dies ist deshalb wichtig, da dem Kläger durch überlange Verfahren Nachteile entstehen können. Hierbei ist aber Vorsicht geboten: Ohne Verzögerungsrüge von Seiten des Klägers ist all das nicht möglich. Er selbst muss die Verfahrensdauer vor Gericht rügen (§ 198 Abs. 3 GVG).
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. August 2012
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