Der Bundesgerichtshof musste die Frage klären, “ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil” dafür aufkommen muss. Der konkrete Sachverhalt Angeklagt wurde der Vater der nichtehelichen Klägerin, die am 21. August 2001 geboren wurde. Dieser hat zudem “noch drei eheliche Kinder”. Der Angeklagte verpflichtete sich, “der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen”. Die Mutter der Klägerin ist erwerbstätig, weshalb die Tochter den Kindergarten ganztags besuchen muss. Aus diesem Grund forderte sie ab Juli des Jahres 2004 “einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbetrags von etwa 90 € monatlich”. Die Entscheidung der Vorinstanzen Das Amtsgericht Hersbruck wies diese Klage ab und auch die Berufung war ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied gegen diesen zusätzlichen Mehrbedarf, da die Aufwendungen, die der halbtägige Kindergartenaufenthalt verursachte, durch den Kläger bereits getragen wurden. Entstehen zusätzliche “Kosten für den ganztägigen Besuch”, so ist dies ein berufsbedingter Aufwand seitens der Mutter. BGH: Mehrbedarf ist rechtmäßig Der Bundesgerichtshof war jedoch der Auffassung, dass die Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zum Bedarf von Kindern zählen und aus diesem Grund generell “keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen”. Da der Kindergarten erzieherische Aufgaben übernimmt, zählt sein Besuch zum Lebensbedarf von Kindern. Die Kosten für den Kindergarten begründen einen Mehrbedarf jedoch nicht vollkommen. Generell beinhaltet der Kindesunterhalt bereits die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch . Ein Mehrbedarf wird lediglich durch die Aufwendungen erzeugt, welche die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenaufenthalt überschreiten. Demnach ist also ein Anspruch gerechtfertigt, den jedoch beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse befriedigen müssen. Aus diesem Grund verwies der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2008
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