Rechtsnews 04.01.2013 Manuela Frank

Keine Benachteiligung der Anleger bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass eine Klausel, die in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendet wird und der zufolge die Abschluss- und Vertriebskosten einheitlich auf die ersten fünf Laufzeitjahre aufgeteilt werden, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Anleger führt.

Unterlassung der Klauselverwendung

Im konkreten Fall klagte der Verbraucherschutzverband und forderte von der Investmentgesellschaft, dass diese die Klauselverwendung in den Verträgen unterlasse. Das besagte Investmentunternehmen bietet ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, welches unter dem Namen „DWS RiesterRente Premium“ vertrieben wird. Dabei zahlen Privatkunden Beiträge, die in Investmentfondsanteile angelegt werden. Hierzu wenden sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, die in Nr. 15.1 folgendermaßen lauten: „… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …“

Unangemessene Benachteiligung des Anlegers

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Anlegers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Als Begründung führte der Kläger an, dass diese Klausel nicht mir § 125 Investmentgesetz vereinbar sei. Die Beklagte hält dagegen und ist der Meinung, dass sie eine Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten entsprechend des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG zu gleichen Teilen auf die ersten fünf Vertragsjahre vornehmen dürfe. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Dagegen legte der Kläger Revision ein, die der Bundesgerichtshof allerdings zurückwies.

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BGH: Keine Benachteiligung der Anleger

Die kritisierte Regelung benachteilige die Anleger nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie stelle keine generelle Abweichung vom Grundgedanken der ausschlaggebenden Gesetzesvorschrift dar. § 125 InvG ist nicht maßgeblich für die besagten Fondssparpläne. Die Beklagten können sich in Bezug auf die Kostenvorausbelastung auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG stützen. Dieser besagt, dass durch das Gesetz dieser Mindestzeitraum als hinreichend eingestuft wurde, um eine adäquate Kostenverteilung zu gewährleisten und einen ausreichenden Schutz vor unverhältnismäßiger Kostenbelastung gegenüber den Altersvorsorgesparern aufzubauen. Ein Gesetzesentwurf, wodurch die steuerliche Förderung privater Altersvorsorge verbessert werden soll, sieht vor, das ein § 2a in das AltZertG eingefügt wird. Der letzte Satz dieses Paragraphen soll folgendermaßen lauten: „§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.“ Mitunter wurde der Gesetzesentwurf mit folgenden Worten begründet: „Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist.“ Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012; AZ: IV ZR 292/10

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