Die katastrophale Lage in Syrien zieht seine Kreise. Auch Italien und Deutschland müssen sich derzeit mit syrischen Flüchtlingen und deren Asylanträgen auseinandersetzen. In diesem Fall musste geklärt werden, ob Italien oder Deutschland für eine betroffene Familie zuständig ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart urteilte dazu.
Syrische Familie sollte nach Italien überstellt werden
Die Familie besteht aus einem staatenlosen palästinensischen Ehepaar und seinen drei kleinen Kindern. Sie waren aus Syrien bereits im April 2011 geflüchtet und gelangten über Griechenland und schließlich Italien nach Deutschland, wo sie den Asylantrag stellten. Nach der Dublin-II-Verordnung war aber Italien für die Prüfung dieses Asylgesuchs zuständig. Die Dublin-II-Verordnung legt fest, dass für jeden Asylantrag nur ein Mitgliedstaat zuständig ist. Asylbewerber können demnach an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Die Familie aber wollte nicht Italien zurück geschickt werden. Dort seien sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen und hatten ein Zimmer ohne Betten und Decken für die Übernachtung bekommen, in dem auch andere Familie untergebracht waren. Einmal am Tag habe es dort eine Mahlzeit gegeben, führten sie aus.
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VG: Überlastung Italiens durch Flüchtlingsströme – Deutschland zuständig für syrische Familie
Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese Aussagen der Familie. Italien sei hinsichtlich seiner Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge derzeit überlastet. In ganz Italien gibt es nur 3000 Plätze für Asylsuchende. Im Jahr 2009 beispielsweise seien aber mehr als 17.600 dort verzeichnet worden. Diese Situation führt dazu, dass der Zugang zu Wohnmöglichkeiten, zu Nahrung, Wasser, Elektrizität und Gesundheitsversorgung nicht für jeden Flüchtling sichergestellt ist. Die konkrete Situation sieht dort daher so aus, so das VG, dass Flüchtlinge, die fortwährend aus Afrika kommen, in Parks oder leeren Häusern übernachten, also unterhalb des Existenzminimums leben. Das bedeutet, dass die Zustände, die dort für die syrische Familie in diesem Fall warten würden, unmenschlich oder erniedrigend wären. Das VG entschied deswegen, dass die Familie nicht nach Italien überstellt wird. Der Mitgliedstaat Deutschland wird daher ihren Asylantrag prüfen.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012, Az.: A 7 K 1877/12
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