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Rechtsnews 16.08.2011 Manuela Frank

Keine Rückzahlung von Mietwagenkosten nach Vertragsrücktritt

Hat ein Fahrzeugkäufer Anspruch auf Kostenerstattung für einen Mietwagen, den er nutzte, da er dem Verkäufer sein Fahrzeug aufgrund eines Defekts wiedergab? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Der konkrete Sachverhalt Im September 2005 kaufte die Klägerin ein Gebrauchtfahrzeug von der Angeklagten. Der Mann der Klägerin hatte am 17. Januar 2006 einen Unfall mit diesem Wagen, wodurch dieser stark beschädigt wurde. Nachdem ein Sachverständiger den Pkw untersucht hatte, stellte er fest, dass der Wagen schon vor dem Erwerb der Klägerin einen Unfallschaden aufweisen musste. Aus diesem Grund ließ die Klägerin das Fahrzeug nicht reparieren. Die Kosten für die Reparatur hätten sich auf 4.000 bis 5.000 Euro belaufen. Stattdessen trat sie am 23. Januar vom Kaufvertrag zurück und begründete dies damit, dass der Wagen nicht unfallfrei gewesen sei. Ab besagtem Tag mietete sie deshalb einen Ersatzwagen von Verwandten. Die Angeklagte nahm am 27. Januar den beschädigten Wagen zurück und zahlte den Kaufpreis entsprechend zurück. Am 15. Februar 2006 kaufte die Klägerin ein anderes Fahrzeug. Vorinstanzen weisen Klage ab Die Klägerin forderte mit der Klage die Mietkostenerstattung für das Ersatzfahrzeug für den Zeitraum “vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006”, die sich insgesamt auf 1.100 € belief. Das Amtsgericht Osnabrück wies die Klage ab und auch das Landgericht Osnabrück wies die Berufung seitens der Klägerin zurück. Entscheidung des Bundesgerichtshof In seinem Urteil stellte der Bundesgerichtshof fest, “dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – nicht entgegen (§ 325 BGB)”. Im zugrundeliegenden Fall gab es keinen solchen Anspruch, da die Klägerin den Pkw wegen des von ihrem Ehemann verursachten Unfalls “auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre”. Vielmehr hätte sie das Fahrzeug für den oben genannten Betrag reparieren lassen müssen, um es weiterhin zu nutzen. Die gesparten Kosten für die Reparatur muss sie sich anrechnen lassen, da sie ansonsten wegen des Mangels besser stünde, als wenn der Pkw mangelfrei gewesen wäre. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2007

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