Der VGH Baden-Württemberg gab dem Eilantrag eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters statt, der sich gegen die Observation durch Polizeibeamte wendete. Keine hinreichende Rückfallgefahr Der Antragsteller wurde zu Jugend- und Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte verurteilt. In einem Gutachten vom Jahr 2010 wurde eine Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte bejaht, dementgegen ein Gutachen vom Jahr 2011 eine solche Gefahr nicht mehr bestätigte. Daraufhin wurde Ende 2011 die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Die Polizeibehörde stufte den Antragsteller nach der “Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern” (KURS) in die höchste Gefährdungsstufe ein und ließ in fortlaufend von Polizeibeamten observieren. Der Eilantrag des Straftäters wurde zunächst von dem Verwaltungsgericht Freiburg abgelehnt. Der VGH gab dem Eilantrag statt und erließ ein einstweiliges Verbot der Observation. Nach Ansicht des Gerichts lag keine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder die Notwendigkeit zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen vor. Quelle:
- Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.02.2013.
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