Rechtsnews 11.07.2013 Manuela Frank

Rechtmäßige Verzögerung des Ausbildungsbeginns

In wie weit sind Eltern dazu verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen, wenn dieses erst drei Jahre nach Beendigung seiner Schullaufbahn eine Ausbildung beginnt? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Im konkreten Fall ging es um die im Jahr 1989 geborene Antragstellerin, deren Eltern sich 1997 getrennt hatten. Die Tochter lebte seit diesem Tag bis zum Jahr 2003 bei ihrem Vater in den Niederlanden. 2003 zog sie jedoch zu ihrer Mutter nach Deutschland. Hier absolvierte sie die Realschule im Jahr 2007 mit einem Notenschnitt von 3,6. Hiernach arbeitete sie als ungelernte Kraft in verschiedenen Unternehmen. Zudem absolvierte sie auch Praktika, um ihre Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen. Durch diese Tätigkeiten konnte sie ihren Unterhalt von Juli 2007 bis Juli 2010 eigenständig decken. Ab August 2010 fing sie ihre Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin an. Der Vater, als Antragsgegner, wurde vom Familiengericht dazu verpflichtet, ab September des Jahres 2010 rückständigen Ausbildungsunterhalt und zusätzlich laufenden Unterhalt von 218,82 € im Monat zu leisten. Seine eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen, woraufhin er Rechtsbeschwerde einlegte.

Keine Obliegenheitsverletzung auf Seiten des Kindes

Gemäß §§ 1601, 1610 Abs.2 BGB hat das Kind einen Anspruch auf die Finanzierung einer Berufsausbildung. Dieser Anspruch ist allerdings vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass die Eltern in der Pflicht stehen, die Berufsausbildung ihres Kindes zu finanzieren und das Kind im Gegenzug die Obliegenheit besitzt, diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit in üblicher Zeit zu beenden. Wenn das Kind seiner Obliegenheit nicht entsprechend nachkommt, verliert es seinen Anspruch auf Unterhat und muss diesen selbst verdienen. Der Bundesgerichtshof hat nun festgehalten, dass das Kind auch durch die dreijährige Verzögerung aufgrund geleisteter Praktika und Erwerbstätigkeiten keine Obliegenheitsverletzung begeht. Vielmehr sei es für Absolventen mit einem schlechteren Abschlusszeugnis meist unumgänglich, ihr Interesse an einem bestimmten Beruf besonders hervorzuheben. Dies gelinge durchaus durch spezifische Praktika bzw. Aushilfsjobs. Soald diese in Zusammenhang mit der Bemühung um das Erlangen einer Ausbildung geschehen, liege keinesfalls eine nachhaltige Obliegenheitsverletzung vor. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2013; AZ: XII ZB 220/12

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