Rechtsnews 14.11.2011 Manuela Frank

Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen zweifachen Mörder

Zweifacher Totschlag an der Ehefrau und der neuen Partnerin – im ersten Fall wurde eine siebenjährige Freiheitsstrafe verhängt, im zweiten, der sich ca. fünf Jahre nach dem ersten ereignete, eine dreizehnjährige. Kann gegen einen solchen Mörder nach Absitzen seiner Strafe eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt werden? Dies musste der BGH klären.

Forderung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung

Gut dreizehn Jahre nach dem zweiten Totschlag forderte die Staatsanwaltschaft, entsprechend § 66b Abs. 2 StGB, gegen den Mörder eine nachträgliche Sicherungsverwahrung zu verordnen. Das Landgericht Bayreuth wies diesen Antrag jedoch ab, da die beauftragten Sachverständigen keine ausreichenden Voraussetzungen für eine derartige Anordnung feststellen konnten. Es könnten gemäß § 68f StGB Maßnahmen der Führungsaufsicht angewandt werden, falls es zu einer weiteren Gewalttat kommen sollte. BGH stimmt Feststellungen der Vorinstanzen zu Die dagegen eingelegte Revision wies der BGH zurück, da die Prüfung durch das Landgericht keine Rechtsfehler aufwies. Der zugrundegelegte Maßstab sei zutreffend gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für Strafdelikte vor dem 31.12.2010 lediglich dann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auf Basis des § 66b Abs. 2 StGB verhängt werden kann, wenn eine hochgradige Gefahr schwerer Gewalttaten eines Straftäters, der an starken psychischen Störungen leidet, besteht. Das Landgericht habe jedenfalls rechtlich korrekt gehandelt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2011; AZ: 1 StR 231/11

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