Im vorliegenden fall klagte das Land und forderte von der Versicherung den Leistungsersatz zweier Polizisten, die aufgrund eines Verkehrsunfalls unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden. Konkrete Fallbeschreibung Ein Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit seinem Auto als „Geisterfahrer“ die Autobahn in entgegengesetzter Richtung. In Folge dessen ereignete sich ein frontaler Zusammenstoß zwischen ihm und einem entgegenkommenden Fahrzeug, in welchem eine vierköpfige Familie saß. Bei diesem Unfall entzündeten sich beide Fahrzeuge und alle Insassen verbrannten. Die zwei Polizisten, die sich am Unfallort befanden, sahen dies alles mit an, ohne jemandem zu Hilfe eilen zu können. Vorinstanzen weisen Klage ab Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten den geforderten Ersatzanspruch, da „die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko falle“. Auch der BGH schloss sich dieser Meinung an. Nach § 823 BGB können psychische Störungen, die durch einen Unfall verursacht werden, zwar eine gesundheitliche Verletzung darstellen; im vorliegenden Fall können die gesundheitlichen Einschränkungen dem Schädiger jedoch keinesfalls zugerechnet werden. Als Begründung führte der BGH an, dass die beiden Polizeibeamten keine unmittelbaren Unfallbeteiligten waren, da sie am eigentlichen Geschehen, dem Frontalzusammenstoß, nicht beteiligt gewesen seien. Aus diesem Grund nahmen sie die Rolle von zufälligen Zeugen ein, „für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist“. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2007, Az.: VI ZR 17/06
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