Wer kennt es nicht: Man öffnet etwas unvorsichtig eine Limoflasche und sofort spritzt der Inhalt in alle Richtungen. Das ist ziemlich ärgerlich. Aber was dem Kläger widerfahren sein soll, geht noch ein Stück weiter. Eine Limonadenflasche explodierte und er zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Schadensersatzansprüche wegen explodierter Flasche Der Kläger hat in einem Verbrauchermarkt ein kohlesäurehaltiges Getränk gekauft, welches trotz warmer Außentemperaturen nicht kühl gelagert war. Dadurch explodierte die Limoflasche und der Kläger wurde verletzt. Aus diesem Grund wollte er gegen den Markt Schadensersatzansprüche geltend machen. Vorinstanzen und BGH weisen Klage ab Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und auch der BGH wies die Revision seitens des Klägers zurück, da dem Einzelhändler nicht zugemutet werden könne, eine künstliche Kühlung mit Hilfe einer Klimaanlage zu erzeugen. Er ist demnach nicht dazu verpflichtet, die Räume zu kühlen. Laut Sachverständigenurteil wird eine solche Explosion durch vorhandene Mikrorisse verursacht. Ein solches Risiko muss laut Gesetzgebung der Hersteller tragen. Die Kühlung der Räume würde zudem das Risiko nicht derartig verringern, dass der Kühlungsaufwand gerechtfertigt werden könnte. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2006, Az.: VI ZR 223/05
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