Betreuer sind zwar zur Vertretung eines einwilligungsunfähigen Volljährigen befugt, diese Rechtsmacht hat jedoch auch Schranken. So bedürfen besonders gravierende Eingriffe der gerichtlichen Genehmigung. In zwei Verfahren begehrten die jeweiligen Betreuer für die psychisch erkrankten, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung. Die Patienten lehnten eine medikamentöse Behandlung ab, welche die Betreuer hingegen als notwendig ansahen.
Amtsgericht und Landesgericht urteilen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landesgericht wiesen die Klagen auf Erteilung der Genehmigung ab. Die Kläger erhoben Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Betreuer seien berechtigt, im Rahmen ihres Wirkungskreises an Stelle des Betroffenen in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Für besonders gefährliche Maßnahmen sieht das Gesetz eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht vor. Bei Zwangsbehandlungen fehlt eine solche gesetzliche Regelung. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshof sei die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage nach dem von ihm vorgegebene Rahmen für den strafrechtlichen Maßregelvollzug zu bestimmen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2012
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