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Rechtsnews 29.07.2021 Sevda Nas

Keine Gesetzeslücke bei Cum-Ex Geschäften!

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es eben keine Gesetzeslücke bei Cum-Ex Geschäften gab. Das hat zur Folge, dass die betroffenen Personen wegen Steuerhinterziehung bestraft werden können. Mit diesem Urteil haben die Gerichte unterer Instanzen endlich Rechtssicherheit. Die Richter können mit der Gewissheit, dass hier kein legales Vorgehen stattfand, entsprechend urteilen.

Letztes Jahr urteilte bereits das Landgericht (LG) Bonn über zwei britische Börsenhändler. Beide erhielten Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Entscheidung zur Bewährung erging, wegen ausführlicher Kooperation mit den Behörden. Ferner muss die Warburger Privatbank 176 Millionen Euro an die Staatskasse zurückzahlen, weil sie an den Machenschaften beteiligt war. Die Revisionen lehnte der BGH mit dem gegenwärtigen Urteil ab.

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Was sind die Cum-Ex Geschäfte?

Bei solchen Geschäften handelten Börsenhändler, Bänker und auch Rechtsanwälte mit komplexen Methoden. Die Cum-Ex Geschäfte sind eine bestimmte Form von Aktiendeals um den sogenannten Dividendenstichstag einer Aktiengesellschaft herum. Bei der Dividende handelt es sich um den jährlich auf eine Aktie ausfallenden Reingewinn. Diese Gewinne werden normalerweise versteuert. Von Privatpersonen wird eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% erhoben, wohingegen institutionelle Investoren wie Banken von davon ausgenommen sind. Das bedeutet, sie können die entrichteten Beträge wieder zurückfordern.

Der Dividendenstichtag entscheidet dann darüber, welcher Aktieninhaber an einem bestimmten Tag nun Anspruch auf die Dividende hat. Die Personen machten gezielt Aktiengeschäfte kurz vor oder am Dividendenstichstag (Cum) und zusätzlich nach dem Tag X, umso mehrfach Steueransprüche geltend machen zu können. Dem Staat fällt es mit diesen bewussten Verwirrungen schwerer zu entscheiden, wer nun Anspruch auf die später zurückgeforderten Steuern hat. So haben sich die Anleger illegal mehrfach hohe Beträge zurückerstatten lassen.

Steuerbetrüger plädierten auf bestehende Gesetzeslücke

Auch wenn die Geschehnisse so eindeutig gesetzeswidrig wirken, gab es gesetzlich keine ausdrückliche Regelung, dass solche Machenschaften verboten sind. Genau deshalb, argumentierten die Verteidiger der Angeklagten damit, dass ihre Mandanten lediglich bestehende Gesetzeslücken ausnutzten. Auch wenn es vielleicht verwerflich sein mag, so sei es trotzdem nicht illegal und damit nicht strafbar. Dies widerlegten die Karlsruher Richter aber. Die Geltendmachung von nicht einbehaltener Kapitalertragssteuer ist stellt eine Steuerhinterziehung dar, die gemäß Steuerstrafrecht unter Strafe steht. Außerdem handelten die Beschuldigten vorsätzlich, weil sie arbeitsteilig agierten, um so nicht bestehende Steueransprüche zu ihren Gunsten geltend machen zu können.

Der Richter des Ersten Strafsenats widerlegte die Behauptung der Angeklagten: “Es handelt sich bei den praktizierten Geschäften weder um legale Gestaltungsmodelle noch um das bloße Ausnutzen einer Gesetzeslücke, weil die gesetzliche Regelung eindeutig war. Eine Lücke gab es hier nicht. (…) Es ging vielmehr – nicht anders als bei dem normalen Umsatzsteuerbetrug – um einen blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen.

Dem Staat sind durch die Taten ein Steuerschaden in Milliardenhöhe entstanden. Steuerexperten schätzen dabei einen Betrag in Höhe von 10 Milliarden Euro.

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Quellen und Links:

 

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