Rechtsnews 26.02.2013 Manuela Frank

Keine Befreiung von Rundfunkgebühren in Transportmitteln für Behinderte

Müssen Beförderungsdienste für behinderte Menschen Rundfunkgebühren für die in den Transportfahrzeugen befindlichen Autoradios zahlen? Dies bejahte das Bundesverwaltungsgericht im zugrundeliegenden Fall.

Klage bleibt erfolglos

Geklagt hatte der Betreiber eines Fahrdienstes für behinderte Personen. Er fährt Behinderte mit seinen eigenen Autos zu speziellen Einrichtungen, wie Heimen, Werk- oder Ausbildungsstätten und holt sie auch wieder ab. Diese Einrichtungen betreibt allerdings nicht der Kläger, sondern andere Träger. Die Autos des Kläger sind auf diese Beförderungen ausgerichtet und dienen allein diesem Zweck. Aus diesem Grund forderte der Kläger, dass er für die Autoradios in den besagten PKWs von den Rundfunkgebühren befreit wird. Diese Befreiung wurde allerdings vom Bayerischen Rundfunk abgelehnt. Daraufhin legte der Kläger Klage ein, die allerdings abgewiesen wurde.

Keine Befreiung von Rundfunkgebühren

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Grundlage des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV berechtigt nicht zur Befreiung von der Gebühr. Dieser Paragraph regelt die Befreiung für Rundfunkempfangsgeräte, die in Einrichtungen für Behinderte, wie Ausbildungs- und Werkstätten, für die betreuten Menschen ohne spezifisches Entgelt vorhanden sind. Derartige Bedingungen werden bei den Fahrdiensten des Klägers nicht erfüllt, da es sich dabei nicht um eigenständige Einrichtungen, wie sie besagter Paragraph vorsieht, handelt. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012; AZ: 6 C 33.11

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