Rechtsnews 25.07.2008 Christian Schebitz

Keine Ausnahme für Azubis bei Sozialversicherungsbeiträgen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Auszubildende Sozialversicherungsbeitrage zahlen müssen, auch wenn ihr Gehalt unter 400 Euro liegt. Im Einzelnen ging es um die Klage einer Friseur-Auszubildenden, die im ersten Ausbildungsjahr 396 Euro bekam. Der Arbeitgeber führte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 24 bis 212 €/Monat (von der Klägerin und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen) während der Ausbildungszeit an die Krankenkasse ab. Die junge Frau klagte darauf, dass für die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr keine Beiträge zu erheben seien, da sie mit ihrem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro liege. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Regelung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt enthalte. Zwischen den einzelnen Gruppen bestünden gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigte. Die Höhe der Ausbildungsvergütung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht der Auszubildenden, auch wenn die Ausbildungsvergütung die Kriterien der Geringfügigkeit erfüllt. Die Gruppe der Auszubildenden sei in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, weshalb sie dem System der gesetzlichen Sozialversicherung zu unterstellen sei und die Versicherungspflicht selbst dann eingreife, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das LSG ließ eine Revision des Urteils zum Bundessozialgericht zu, da dieser Fall eine grundsätzliche Bedeutung habe. Quellen und Links:

  • juravendis.de – „LSG Baden-Württemberg: Auszubildende haben Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, auch wenn sie unter 400 EURO verdienen“

 

 

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