Der Bundesgerichtshof fällte in zwei Sachen ein Urteil in Bezug auf die Forderung auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Fluggastrechteverordnung aufgrund einer Flugverspätung.
Kläger fordern Ausgleichszahlung für verspätete Ankunft
Die Kläger buchten in beiden Fällen bei der Beklagten einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Die Beklagte ist jeweils eine Fluggesellschaft, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Im ersten Fall sollten die Kläger über São Paulo ihr Ziel Bélem (Brasilien) erreichen, im zweiten Fall war das Ziel Bangkok, das über Muskat, im Oman angeflogen werden sollte. Der Abflug von Frankfurt am Main erfolgte in beiden Fällen pünktlich. Der Start des Anschlussfluges verspätete sich allerdings, weshalb die Kläger erst acht Stunden später ihr Ziel erreichten. Aus diesem Grund forderten die Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Verordnung, da sie wegen der Verspätung gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in Bezug auf den Ausgleichsanpruch den Reisenden „annulierter Flüge gleichgestellt werden müssten“. Es handele sich um einen einheitlichen Flug von Frankfurt zum Reiseziel. Aus diesem Grund müsse die genannte Verordnung nach § Art. 3 Abs. 1a Anwendung finden.
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Verordnung nicht anwendbar
Im ersten Fall wurde die Beklagte vom Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß Antragstellung verurteilt. Im zweiten Fall wurde die Klage allerdings abgewiesen. In beiden Fällen wurde Berufung eingelegt, die allerdings abgewiesen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass die Verordnung keine Anwendung finde, weshalb kein Ausgleichsanspruch bestehe. Erst beim Anschlussflug kam es zu einer Verspätung, also außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
BGH bestätigt Urteil
Die Berufungsbeschlüsse wurden vom Bundesgerichtshof bestätigt. Er entschied, dass es keinen Ausgleichsanspruch gebe, da es erst beim Anschlussflug zu einer Verzögerung kam und dieser außerhalb der EU stattfand. Hier finde die besagte Verordnung keine Anwendung. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012; AZ: X ZR 12/12 und X ZR 14/12
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