In diesem Fall ging es um einen Kläger, der eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) verlangte. Diese verlangte er wegen erheblicher Verspätung.
Fluggast reichte Klage ein
Er hatte bei einem Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht. Der Flug nach Paris startete pünktlich, landete aber mit Verspätung, weil auf Landeerlaubnis gewartet werden musste. Aus diesem Grund verpasste der Kläger seinen Anschlussflug nach Atlanta. Ein Weiterflug nach Atlanta war erst wieder am nächsten Tag möglich. Aus diesem Grund bekam der Kläger aber Probleme, seinen Geschäftstermin einzuhalten und musste ihn schließlich verschieben. Erst einige Tage später konnte dieser erfolgen. Daher ließ der Kläger den Flug nach Atlanta umbuchen und reiste nach Hause zurück. Der BGH stellte Fest – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt sind. Der Kläger konnte nämlich wegen verspäteter Ankunft des ersten Fluges Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen. Zudem gilt: “Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.”
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Keine Ausgleichszahlung wegen außergewöhnliche Umstände
Der BGH stellte aber weiterhin fest: “Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf “außergewöhnliche Umstände” im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.”
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013, Az.: X ZR 115/12
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