Rechtsnews 15.07.2013 Manuela Frank

Keine Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Unterhaltsschuldner „gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger“ aufrechnen darf.

Unterhaltsschuldner muss zahlen

Konkret ging es um den Vater eines unehelich geborenen Kindes, der Antragsgegner ist. Dieser zahlte an die Mutter des Kindes, welche getrennt vom Antragsgegner lebt und allein für die Betreuung des Kindes zuständig ist, keinerlei Betreuungsunterhalt. Um den Lebensunterhalt dennoch zu sichern, wurden vom Jobcenter „im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose“ Leistungen von insgesamt 11.678 € erbracht. Nun fordert das Jobcenter vom Antragsgegner die Rückerstattung der von ihm gezahlten Leistungen.

Der Antragsgegner begründete seine Aufrechnung mit der Forderung gegen die Kindesmutter auf die Rückerstattung eines Darlehens von 12.500 €, das vor der Geburt des Kindes gewährt worden war. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht verurteilten den Antragsgegner zur Zahlung der 11.678 €. Dagegen legte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde ein, welche allerdings zurückgewiesen wurde. Durch das gesetzliche Verbot, mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche aufzurechnen, sollen sowohl die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Unterhaltsberechtigten als auch die Sozialsysteme geschützt werden, welche „beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten“. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013; AZ: XII ZB 192/11

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