Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts angeschlossen, das für das Jahr 2008 einen islamisch-salafistischen Verein als gemeinnützig eingestuft hatte. Besagter Verein war der Betreiber einer Moschee und hatte vor allem die Förderung der Religion zum Ziel.
Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Im Jahr 2008 kam es zu der Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Verein Nennung fand in einem Landesverfassungsschutzbericht wegen seiner Zugehörigkeit zu salafistischen demokratiefeindlichen Netzwerken. Seinen Entschluss begründete das Finanzamt damit, dass eine gesetzliche Vermutung im Jahr 2009 erklärt wurde, die besagt, dass Körperschaften, welche in einem solchen Landes- oder Bundesverfassungsschutzbericht “als extremistische Organisation aufgeführt” sind, grundsätzlich die Bedingungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllen.
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Gemeinnützigkeit kann nicht entzogen werden
Diese gesetzliche Vermutung gilt allerdings nur dann, wenn die besagte Organisation explizit als extremistisch klassifiziert wird. Dies lag in diesem Fall jedoch nicht vor. Das Finanzgericht war nicht in der Lage, konkrete Beweise anzuführen, die extremistisches Handeln des Vereins im besagten Jahr belegen. Aus diesem Grund kann für das Jahr 2008 die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werden konnte.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2012
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