Muss ein Landwirt, der ein Unternehmen mit dem Dreschen seines Feldes beauftragt, dafür sorgen, dass dieses Feld frei von Fremdkörpern ist, die eventuell den Mähdrescher beschädigen könnten? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies selbst unter Berücksichtigung aller werkvertraglichen Fürsorgepflichten unzumutbar ist.
Beschädigung des Mähdreschers
Konkret ging es um einen Landwirt, der die Klägerin damit beauftragte, den Lagerraps zu dreschen, der sich auf seinem 6,44 ha großen Feld befand, das frei zugänglich ist. Während der Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine Kreuzhacke auf, die sich im Feld befand. Hierbei wurde der Mähdrescher erheblich beschädigt. Nun fordert die Klägerin, dass die Beklagte sowohl die Reparaturkosten als auch die Mietaufwendungen für den Ersatzmähdrescher begleicht. Die Klägerin war in den Vorinstanzen überwiegend erfolgreich. Das Urteil des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Unzumutbarer Aufwand für Landwirt
Während des Verfahrens konnte nicht herausgefunden werden, wer die Kreuzhacke auf das Feld befördert hat und dort liegen ließ. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass die Beklagte Schadensersatz leisten müsse, da die Klägerin ihrer werkvertraglichen Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass keinerlei Fremdkörper auf dem Feld liegen, die eventuell den Mähdrescher hätten beschädigen können. Diese Ansicht vertrat der Bundesgerichtshof nicht. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt sei der Landwirt nicht dazu verpflichtet, das große Feld auf Fremdkörper hin zu überprüfen. Der Aufwand sei für den Landwirt unzumutbar. Die Sache wurde wieder an das Berufunsgericht zurückverwiesen, das nun klären muss, ob ein Mitarbeiter der Beklagten eventuell die Kreuzhacke auf dem Feld vergessen habe.
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013; AZ: VII ZR 98/12
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