Rechtsnews 23.07.2013 Manuela Frank

Kein gesondertes Beurkundungserfordernis bei Anfechtung des Erbvertrags

Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Witwe eines brühmten früheren Frankfurter Brauereibesitzers die Alleinerbin ihres Mannes ist.

Anfechtung des Erbvertrags

Konkret geht es in diesem Fall um einen Streit zwischen den Parteien bezüglich der Erbenstellung nach dem Erblasser, der am 17. Oktober 2010 verstorben ist. Mit seiner ersten Ehegattin schloss der Verstorbene im Jahr 2002 einen notariellen Erbvertrag ab. Demzufolge sollte die Ehefrau die Stiftung, welche der Erblasser errichtet hat, allein erben. Nachdem seine erste Ehefrau verstorben war, heiratete der Erblasser im Juli 2009 die Klägerin und machte sie durch eine handschriftliche letztwillige Verfügung zur Alleinerbin. Im August desselben Jahres fechtete er den Erbvertrag an und ließ seinen Notar eine Ausfertigung an das Nachlassgericht überbringen. In dieser stand Folgendes: „Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht.“ Die Beklagte vertritt die Meinung, dass die Anfechtungserklärung unwirksam und die Anweisung zur Übermittlung durch den Notar dem Beurkundungserfordernis unterliege.

Keine gesonderte Beurkundung

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Mit der notariellen Urkunde vom 28. August 2009 hat der Erblasser die Anfechtung wirksam erklärt. Es war nicht notwendig, dass der Erblasser die Anweisung zur Übermittlung durch den Notar gesondert notariell beurkunden lässt.

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Quellen:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2013; AZ: IV ZR 224/12

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