Der Bundesfinanzhof hat im zugrundeliegenden Fall entschieden, dass den Eltern kein Kindergeld zusteht, wenn ihr Kind nach dem Ende der Schulzeit bis zum Start des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienst länger als vier Monate zu Hause ist.
Kindergeldanspruch abgelehnt
Allgemein sieht das Gesetz vor, dass Kindergeldberechtigte für ihr Kind, das zwischen 18 und 27 Jahre alt ist, Kindergeld beziehen dürfen, wenn die Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulzeit und dem Beginn des Pflichtdienstes maximal vier Monate beträgt. Im vorliegenden Fall bestanden die Kläger auf die Zahlung des Kindergeldes, obwohl die Kinder mehr als vier Monate zu Hause waren. Die beklagten Finanzgerichte und Krankenkassen verwiesen auf den eindeutigen Gesetzeslaut und lehnten einen Anspruch auf Kindergeld vehement ab. Dies untermauerte auch die bisherige Rechtsprechung des BFH.
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Keine Verlängerung der Viermonatsfrist
Auch in diesem Fall lehnt sich der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung an und bestätigt diese. Man könne die Viermonatsfrist nicht verlängern, da es im Gesetz dafür keine Regelungslücke gebe. Auch das Verfassungsrecht sehe in diesem Fall nichts anderes vor. Zusätzlich wurde darauf verwiesen, dass mittlerweile die Dauer zwischen der Beendigung der Schulzeit und des Wehr- bzw. Zivildienstes die Viermonatsdauer nicht mehr überschreiten kann, denn der Gesetzgeber hat sowohl den Zivildienst als auch die Wehrpflicht mit Wirkung zum 01.07.2011 ausgesetzt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2012
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