Können sich Kassenärzte wegen Bestechlichkeit im Sinne von § 332 StGB strafbar machen, wenn sie ihren Patienten Medikamente eines spezifischen Pharma-Unternehmens verordnen und dadurch von diesem als Gegenleistung Vorteile genießen? Dies verneinte der Bundesgerichtshof im zugrunde liegenden Fall. Die Ärzte begingen dadurch auch keine Straftat im Geschäftsverkehr, so wie es § 299 Abs. 1 StGH vorsieht. Auf der anderen Seite machen sich auch die Mitarbeiter des Pharmaunternehmens weder wegen Bestechung noch wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Der niedergelassene Arzt, der für die vertragsärztliche Versorgung zuständig ist, agiert nämlich weder als ein Krankenkassenbeauftragter (§ 299 StGB) noch als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Pharmareferentin muss 18.000 Euro Strafe zahlen
Im vorliegenden Fall ging es konkret um eine Pharmareferentin, die mehreren Kassenärzten Schecks im Wert von insgesamt ca. 18.000 Euro überreicht hatte. Sie wurde “wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt”. Die Schecks waren Teil des Prämiensystems des Pharmaunternehmens, das als “Verordnungsmanagement” benannt wurde. Diesem System zufolge sollten die Ärzte eine Prämie erhalten in Höhe von 5 % des Herstellerabgabepreises, wenn sie die Medikamente des entsprechenden Pharmaunternehmens verordnen.
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Kassenärzte müssen keine Pflichten der öffentlichen Verwaltung erfüllen
Als Begründung führte der Bundesgerichtshof unter anderem an, dass Kassenärzte keine Pflichten der öffentlichen Verwaltung erfüllen müssen, denn die freiberuflichen Kassenärzte sind keine Funktionsträger eines öffentlichen Amtes und auch keine Angestellten. Ein Kassenarzt agiert, weil die gesetzlich Versicherten ihn aus individuellen und freien Stücken ausgewählt haben. Die Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht auf einer Vertrauensbasis und ist von Gestaltungsfreiheit geprägt, deren Bestimmung durch die Krankenkassen größtenteils versagt ist.
Kein Vorliegen einer Beauftragteneigenschaft
Darüber hinaus existiert bei der Medikamentenverordnung keine wirkliche Beauftragteneigenschaft gemäß § 299 Abs. 1 StGB. Sowohl Kassenärzte als auch Leistungserbringer und die gesetzlichen Krankenkassen befinden sich auf einer Ebene der Gleichordnung. Unmittelbare rechtliche Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den den Kassenärzten sind durch das Gesetz ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Versicherte seinen Arzt frei wählen kann und dieser dann von der Krankenversicherung akzeptiert werden muss. Der Kassenarzt ist also keinesfalls ein Beauftragter der Krankenkasse.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2012
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