Der Karfreitag ist ein besonderer kirchlicher Feiertag in Deutschland, der bestimmte gesetzliche Regelungen mit sich bringt. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die rechtlichen Aspekte dieses Tages wissen müssen, sowie konkrete Tipps zum Umgang damit.
Was sind stille Feiertage?
Zu den stillen Feiertagen gehören – beispielsweise in Nordrhein-Westfalen – neben dem Karfreitag auch der Volkstrauertag und Allerheiligen. Der Sinn der stillen Feiertage wird regelmäßig diskutiert. Auch 2019 hatten Politiker die Abschaffung der Feiertagsruhe gefordert. Viele Menschen wissen aber gar nicht so genau, was am stillen Karfreitag erlaubt ist und was nicht.
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Was besagt das Gesetz?
Das Gesetz über die Feiertage in den einzelnen Bundesländern regelt die besonderen Bestimmungen für den Karfreitag. Es legt fest, dass an diesem Tag bestimmte Aktivitäten verboten sind, um dem religiösen Charakter des Feiertags Rechnung zu tragen.
Welche Aktivitäten sind am Karfreitag verboten?
Am wichtigsten Tag der Christen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wie zum Beispiel Tanzveranstaltungen, grundsätzlich untersagt. Auch bestimmte Arten von Arbeit, die die Ruhe und Andacht stören könnten, sind nicht erlaubt. Dazu gehören beispielsweise laute Bauarbeiten oder öffentliche Veranstaltungen mit starkem Unterhaltungscharakter.
Wann gilt wo das Tanzverbot?
Wann das Tanzverbot in den einzelnen Bundesländern gilt, lesen Sie hier:
- Baden-Württemberg: Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Karsamstag, 20 Uhr
- Bayern: Gründonnerstag, 2 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr
- Berlin: Karfreitag, 4 bis 21 Uhr
- Brandenburg: Karfreitag, 0 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr
- Bremen: Karfreitag, 6 bis 21 Uhr
- Hamburg: Karfreitag, 2 Uhr, bis Karsamstag, 2 Uhr
- Hessen: Gründonnerstag, 4 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr
- Mecklenburg-Vorpommern: Karfreitag, 0 Uhr, bis Karsamstag, 18 Uhr
- Niedersachsen: Gründonnerstag, 5 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr
- Nordrhein-Westfalen: Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Karsamstag, 6 Uhr
- Rheinland-Pfalz: Gründonnerstag, 4 Uhr, bis Ostersonntag, 16 Uhr
- Saarland: Gründonnerstag, 4 Uhr, bis Karsamstag, 24 Uhr
- Sachsen: Karfreitag, 0 bis 24 Uhr
- Sachsen-Anhalt: Karfreitag, 0 bis 24 Uhr
- Schleswig-Holstein: Karfreitag, 2 Uhr, bis Karsamstag, 2 Uhr
- Thüringen: Karfreitag, 0 bis 24 Uhr
Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt bestimmte Ausnahmen von den Verboten am wichtigsten Feiertag. So können zum Beispiel Veranstaltungen stattfinden, die dem ernsten Charakter des Feiertags entsprechen, wie Gottesdienste oder kirchliche Veranstaltungen. Auch kulturelle Veranstaltungen, die keinen starken Unterhaltungscharakter haben, können unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.
Beispiele zur Anwendung der Gesetze:
Beispiel 1:
Ein Club plant eine große Party am Freitag der Karwoche. Da Tanzveranstaltungen an diesem Tag verboten sind, muss der Club die Party auf einen anderen Tag verlegen oder besondere Genehmigungen einholen, um die Veranstaltung durchführen zu dürfen.
Beispiel 2:
Eine Baufirma plant, am Karfreitag laute Bauarbeiten durchzuführen. Da diese Arbeiten die Ruhe und Andacht stören könnten, sind sie grundsätzlich nicht erlaubt. Die Baufirma muss die Arbeiten daher auf einen anderen Tag verschieben.
Beispiel 3:
Eine Kirchengemeinde plant eine Prozession am Freitag der Karwoche. Da diese Veranstaltung dem ernsten Charakter des Feiertags entspricht, ist sie unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Kirchengemeinde muss jedoch sicherstellen, dass die Prozession keine öffentliche Unterhaltungsveranstaltung darstellt.
Nützliche Links zu einschlägigen Gesetzen:
- Gesetz über die Feiertage in den einzelnen Bundesländern (Feiertagsgesetz)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) – Beispiel Rheinland-Pfalz
Welche Handlungsanweisungen Sie folgen sollten:
- Überprüfen Sie, ob Ihre geplante Aktivität an diesem Feiertag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
- Beantragen Sie gegebenenfalls rechtzeitig erforderliche Genehmigungen oder planen Sie Alternativen für den Feiertag ein.
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