Rechtsnews 24.04.2021 kduda

Käufer schadensersatzpflichtig bei unberechtigter Mangelrüge

Käufer schadensersatzpflichtig bei unberechtigter Mangelrüge

Die gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechte sind eigentlich dazu da, den Käufer als Verbraucher in seiner Rechtsposition zu schützen und dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung zu geben. Dies bedeutet, er soll eine Chance zur Wiedergutmachung haben, falls die verkaufte Ware einen Defekt aufweist.  Sollte er die Nacherfüllung verweigern oder ist sie fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dass der Kunde innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte, nämlich zwei Jahre, einen Fehler geltend machen kann, bedeutet aber nicht, dass er bei jedem noch so kleinen Vorfall „blind“ reklamieren darf. Laut Bundesgerichtshof ist der Käufer schadensersatzpflichtig bei unberechtigter Mangelrüge. Nämlich dann, wenn der Käufer leichtfertig den Verkäufer für eine scheinbar defekte Ware verantwortlich macht. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer seine eigene Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware fahrlässig übersehen und übereilt den Verkäufer eingeschaltet hat.

Vermeintlicher Defekt an Lichtrufanlage

Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine sogenannte Lichtrufanlage. Diese baute die Beklagte in einem Altenheim ein. Nach Störungsmeldungen des Altenheims, schickte das beklagte Unternehmen einen Mitarbeiter, der die Installation der Anlage prüfte. Die Fehlfunktion konnte aber nicht beseitigt werden. Die Beklagte vermutete einen Mangel an der Anlage und forderte die Beseitigung. Daraufhin behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese basierte darauf, dass entweder eine, von der Beklagte vorzunehmende, Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte.

Lohn-und Fahrtkosten erstattet

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der hierfür entstandenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 Euro stattgegeben. Sowohl Berufung, als auch die Revision zum BGH blieben erfolglos. Der BGH entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB zustehe. Die Beklagte habe mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung, eine ihr obliegende, vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt. Ein solches unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 I BGB stelle eine Vertragsverletzung dar. Insbesondere dann, wenn der Käufer erkannt hatte oder hätte erkennen müssen, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliege, sondern die Ursache für Störungen und Fehler in seinem Verantwortungsbereich zu finden sind.

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BGH: Käufer hat Prüfungspflicht

Das Recht des Käufers auf Mängelbeseitigung wird dadurch nicht entwertet. Nach den Worten des BGH muss der Käufer lediglich prüfen, ob er für die Störung selbst verantwortlich ist, bevor er den Verkäufer haftbar macht. Seine Prüfungspflicht beschränkt sich nur auf das, was er ohne besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, erkennen kann. Bleibt unklar, ob der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war, darf der Käufer nach wie vor seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen, ohne befürchten zu müssen, dass er sich schadensersatzpflichtig macht.

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Quellen und Links:

BGH – Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06 

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