Ist ein Gartencenter, das sich in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs befindet, zulässig? Darüber muss der Verwaltungsgerichtshof in Kassel erneut verhandeln, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Nachdem der EuGH vom Bundesverwaltungsgericht damit beauftragt worden war, diverse Fragen in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 98/82/EG zu klären, erklärte der EuGH, dass die Behörden, die eine gebundene Genehmigungsentscheidung fällen müssen, auch die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten gemäß Art. 12 Abs. 1 besagter Richtlinie beachten müssen, welche besagt, dass zwischen öffentlich genutzten Gebäuden und Störfallbetrieben ein ausreichender Abstand eingehalten werden muss. Dieses Abstandserfordernis beinhaltet zwar kein Verschlechterungsverbot, wodurch die Genehmigungsbehörden dazu gezwungen würden zu verbieten, dass ein öffentlich genutztes Gebäude angesiedelt wird. Allerdings steht es nationalen Gesetzesvorschriften entgegen, denen zufolge die Genehmigung zwingend erteilt werden muss, ohne dass dabei die Gefahren „der Ansiedelung innerhalb der Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der Genehmigungsentscheidung“ ausreichend berücksichtigt worden wären.
Bundesverwaltungsgericht weist Fall zur erneuten Verhandlung an Verwaltungsgerichtshof zurück
Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass die unionsrechtlichen Bedingungen „durch eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot“ wechselseitiger Rücksichtnahme berücksichtigt werden, wenn durch die Neuansiedlung keinerlei städtebauliche Spannungen entstehen, die lediglich durch Planung bewältigt werden können. Den Fall hat es wieder an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof feststellen, welche Abstände in besagtem Fall angemessen sind und ob sich das spezifische Gartencenter innerhalb dieser dann festgesetzten Abstandsgrenzen befindet.
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Gartencenter nahe eines Störfallbetriebs zulässig? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012; AZ: BVerwG 4 C 11.11
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