Internetportale zu nutzen, um den Urlaub zu planen – das ist heutzutage gang und gäbe. Viele unternehmen nicht mehr den Gang zum Reisebüro. Grund dafür ist die wachsende Bekanntheit von Hotelbewertungsportalen. Jeder kann sich auf solchen Seiten im Netz informieren über Hotel-, Hostel-, Jugendherbergs-, Pensionsunterkünfte oder vergleichbare Angeboten. Immer vollständiger werden die verfügbaren Unterkunftsangebote dort gelistet, meist sogar mit Foto. Jeder Nutzer kann außerdem seine Kommentare dazu abgeben und über seine Übernachtungs- und Unterkunfts-Erfahrungen auf einer solchen Internetseite berichten. Davon profitieren diejenigen, die nach einer passenden Übernachtungsmöglichkeit für sich suchen. Doch nicht allen Hotelbetreibern gefällt das – können auch negative Kommentare ein durchaus schlechtes Licht auf ihre Angebote werfen.
Der Sachverhalt
In Berlin betreibt die Klägerin ein Hotel- und Hostelunternehmen. Beide Angebote hat sie unter einem Dach vereint. Die Qualität ihres Hauses wurde nun aber im Internet auf einem solchen Hotelbewertungsportal angeprangert. Von ihren ehemaligen Gästen wurden also die Mängel öffentlich – auf diesem Portal – benannt. Die Hotelbetreiberin sieht sich so schlechter Werbung gegenüber gestellt. Durch eine Klage wollte sie dem entgegenwirken und erreichen, dass solche Bewertungen unterlassen werden. Sie argumentierte, es dürften solche Inhalte nicht ohne Kontrolle zugelassen werden. Die Verfasser der Kommentare können anonym bleiben und gehen daher kein Risiko ein. Sie werden von niemandem darauf geprüft, ob sie tatsächlich Hotel- oder Hostelgast waren. Die Klägerin übte Kritik daran und forderte ein allgemeines Bewertungsverbot.
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Hotelbetreiberin klagt gegen Internet-Bewertungsportale erhalten
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Die Entscheidung des OLG
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, befand aber, dass vielmehr das allgemeine Meinungs- und Kommunikationsrecht zu schützen sei. Meinungsäußerungen dieser Art dürfen durchaus anonym erfolgen. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass solche Informationen öffentlich geäußert und weitergegeben werden können. Das Interesse der Klägerin steht also dem der Portalnutzer entgegen. Der Klägerin steht aber durchaus zu, gegen einzelne Bewertungen gerichtlich vorzugehen und deren Löschung einzuklagen. Die Webseiten für Hotelbewertungen können aber nicht gänzlich untersagt werden, so das OLG.
- Quelle: Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2012, Az.: 6 AZR 407/10
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