Der Bundesgerichtshof musste klären, ob Kontaktanzeigen Prostituierter wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Konkreter Sachverhalt Die Kläger betreiben eine Bar, die Prostituierten und ihren Kunden die Möglichkeit bietet, sexuellen Kontakt zu pflegen. Diese Barbetreiber beschweren sich über die Inseratpublikationen in diversen Zeitungen, da sie der Meinung sind, dass die Inserate Prostitution unzulässig bewerben. Diese Unlauterkeit resultiere aus dem Verstoß gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 119, 120). Deshalb nahmen die Kläger die Zeitungsherausgeber auf Unterlassung in Anspruch. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und auch die Revision blieb erfolglos. Urteil des Bundesgerichtshofs Der BGH stellte ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fest, da beide gleichartige Dienstleistungen im selben Abnehmerkreis anbieten. Dennoch bestehe kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § § 119, 120 OWiG, denn die Anzeigen waren weder grob anstößig noch in irgendeiner Weise belästigend. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 13. Juli 2006, Az.: I ZR 231/03, I ZR 241/03, I ZR 65/05
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Inserate Prostituierter nicht wettbewerbswidrig erhalten
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