Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Informationspflichten im Fernabsatz zu beschäftigen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Versandhändler beim Anbieten von Produkten darauf hinweisen, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Zudem ist er nach § 312c BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV dazu verpflichtet, Verbraucher spätestens nach Übergabe der Ware über Gewährleistungsbedingungen zu informieren. Der Sachverhalt Ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher verkauft hatte in einer Werbung nicht darauf hingewiesen, dass der angegebene Preis bereits die Umsatzsteuer enthalte. Daraufhin klagte eine Mitbewerberin auf Unterlassung. Auch beanstandete sie, dass ihr Mitbewerber seine Kunden nicht über Gewährleistungsinformationen informiere. Das OLG Hamburg gab der Klage statt. Auch die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg. BGH bestätigt größtenteils Entscheidung des Berufungsgerichts Der BGH teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass gemäß § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Händlers eindeutig gekennzeichnet sein muss, dass die Preisangabe die Umsatzsteuer bereits enthält. Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof – anders als das Oberlandesgericht Hamburg – die Meinung, dieser Hinweis müsse nicht unmittelbar neben dem Preis stehen, nach Meinung des Bundesgerichtshof genügt auch eine Kennzeichnung durch einen klaren Sternchenhinweis. Ferner entschied der BGH, dass der Versandhändler nicht verpflichtet ist, seine Kunden über Gewährleistungsbedingungen zu informieren, da kein besonderes Interesse des Verbrauchers bestehe. Notwendig sei dies nur, wenn abweichende vertragliche Gewährleistungsrechte vereinbart würden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 04.07.2007, Az.: I ZR 22/05
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