Das LG Berlin hat entschieden, dass fehlende Handelsregisterangaben sowie das Fehlen einer USt-IdentNr. bei einem gewerblichen Internetangebot nicht abgemahnt werden können. Diese fehlenden Angaben werden also nicht als Wettbewerbswidrigkeit eingestuft. Zwar kommt es durch das Fehlen dieser Angaben zu einem Verstoß gegen das Telemediengesetz, da die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern. Laut den Richtern ist die Klage nicht begründet, die Klägerin hat also keinen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Sinn und Zweck des § 5 TMG
Obwohl die Angeklagte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 TMG dazu verpflichtet war das Handelsregister, die Registernummer und ihre USt-IdentNr. anzugeben, scheitert die Abmahnung an der Bagatellklausel des § 3 Abs. 1 UWG. Denn es sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die auch dazu geeignet sind Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Der Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, Verbrauchern eine Kontaktaufnahme und die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Hierfür sind die Angabe des Handelsregisters, der Registernummer und der Umsatzsteueridentikationsnummer, mit der nur das Finanzamt etwas anfangen kann, unerheblich.
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Fehlende Handelsregisterangaben sind Bagatellverstoß erhalten
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- Quelle: LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10
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