Rechtsnews 17.02.2015 Christian R.

Holzspäne sind kein geeignetes Streugut

Verschneite und vereiste Gehwege sind gefährlich, jeden Winter ziehen sich Menschen auf ungesicherten Bürgersteigen Prellungen, Zerrungen und Brüche zu. Angesichts dieser Gefahren gilt in Deutschland für Grundstückseigentümer eine Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht – in Mietverhältnissen wird diese Pflicht häufig dem Mieter übertragen. Ob ein Mieter seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachkommt, wenn er Hobelspäne als Streugut verwendet, musste kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Sturz einer Frau auf einem vereisten Gehweg im Januar 2011, bei dem die Frau einen Oberarmbruch erlitt; der Bruch musste operativ behandelt werden. Die Geschädigte wandte sich im Anschluss mit einer Klage an das Gericht und verlangte dort die Feststellung der Verpflichtung von Eigentümer und Mieter des betreffenden Hauses, ihr die durch den Sturz entstandenen, noch nicht konkret bezifferbaren Kosten zu erstatten.

Oberlandesgericht Hamm urteilt über Hobelspäne als Streugut

Hauptstreitpunkt war in dem Verfahren die Frage, ob der Mieter, welchem die Streupflicht oblag, seine Pflicht verletzt habe, indem er Holzhobelspäne als Streugut verwendete. Das Gericht war hier der Meinung, dass eine Pflichtverletzung vorlag; es führte aus, dass sich Holzspäne auf einem vereisten Gehweg mit Wasser vollsaugen und so zu einer zusätzlichen Rutschfalle werden können. Dies festzustellen sei für den Mieter ein Leichtes gewesen. Den Einwand des Mieters, dass er in dem betreffenden Zeitraum kein Streusalz habe beschaffen können, ließ das Gericht nicht gelten.

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Holzspäne sind kein geeignetes Streugut

Das Gericht stellte in dem vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung sowohl durch den Mieter als auch durch den Eigentümer fest, verpflichtete die beiden jedoch nur zur Erstattung von 50% der entstanden Kosten.

Die Minderung der Haftungspflicht ergab sich nach Ansicht des Gerichts hierbei aus dem Verhalten der Frau; dieser sei ein Mitverschulden anzulasten, weil sie den erkennbar vereisten Gehweg zuvor gemieden und sich auf der Straße fortbewegt habe. Erst vor dem fraglichen Haus habe sie sich dann mit Wissen um die Gefahr auf den glatten Gehweg begeben.

  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.11.2014 – 6 U 92/12 –

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