Immer mehr Markenprodukte haben sozusagen „Nachahmer“. Das heißt, Markenprodukte in der Lebensmittelbranche gibt es in ähnlicher Form auch in einer günstigeren Variante. Beim „Nachahmen“ ist jedoch Vorsicht geboten, können sich die Hersteller von Markenprodukten darauf stützen, dass sie ein Patent für die Herstellung und das Aussehen eines Produkts haben. Eine wirkliche Nachahmung darf eben nicht vorliegen. Produkte müssen genügend voneinander abweichen. Kommen sich also zwei Produkte in ihrem Erscheinungsbild und sogar in der Art der Herstellung zu nahe, kann das rechtliche Folgen haben.
Rechtstreit Dr. Oetker vs. Aldi ging in die nächste Runde
In diesem konreten Fall ging es um den Dr. Oetker-Pudding „Paula“, einen Schokoladen-Pudding mit Vanilleflecken und um den Aldi-„Flecki“-Pudding, der, wie der Name schon sagt, ebenfalls Flecken aufweist. Das kann für Kinder wie auch für Erwachsene besonders attraktiv aussehen und ein Kaufanreiz sein, ebenso wie die Möglichkeit auf diesem Wege sowohl Vanille- als auch Schokoladenpudding gleichzeitig in einem Produkt vorzufinden. Mag der Geschmack beider Puddingsorten auch noch so angenehm sein, der Rechtstreit zwischen den Herstellern ist es jedenfalls nicht. Die spannende Frage dabei: Kann Dr. Oetker verhindern, dass der Hersteller-Konkurrent ein gewissermaßen ähnliches Produkt auf den Markt bringt oder ist dieser Konkurrent so clever gewesen, das Herstellverfahren und damit das Geschmacksmuster wie auch die Aufmachung so zu gestalten, dass es genügend vom „Paula“-Produkt abweicht?
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Verstößt Aldi-Pudding „Flecki“ gegen Patent? erhalten
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LG: Technische Abläufe der Herstellung unterscheiden sich genügend voneinander
Das Landgericht Düsseldorf nahm das jeweilige Herstellungsverfahren unter die Lupe. Dabei stellte sich heraus, dass sich die technischen Abläufe beim Herstellen der Produkte unterscheiden. Das Einspritzprinzip der Vanille-Flecken durch bestimmte Düsen führen beim „Paula“-Pudding zu vielen kleinen Flecken, die gezielt angeordnet werden. Beim „Flecki“-Pudding hingegen führt die Herstellung geradezu zu einem Fleck. Daher, so das Landgericht, sind Herstellweisen und Endprodukte so verschieden, dass eine Patentverletzung nicht vorliegt.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2012, Az.: 4b O 141/12
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