Missstände in der Heimerziehung kamen in jüngster Zeit desöfteren ans Licht und wurden in den Medien diskutiert. So konnte sich auch die Öffentlichkeit damit auseinandersetzen. Auch der Bundestag reagierte, setzte sich zusammen, legte die Rechtsverstöße von 1949 bis 1975 auf den Tisch und besprach den Umgang damit. Pauschalierte Entschädigungsansprüche wollten die Zuständigen für ehemalige Heimkinder festlegen. Das Ziel: Folgeschäden durch erlittenes Unrecht mindern. Die vermeintliche Lösung: Fonds-Hilfen. Die Träger: Bund, westdeutsche Bundesländer, evangelische und katholische Kirche.
Bundestag rief Heimerziehungsfonds ins Leben
„Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ ist der Name des Fonds. Größenteils durch Sachleistungen wird dieser erbracht und er wirkt seit Beginn des Jahres 2012. Doch trotz alledem bleibt die Frage nach Aufarbeitung und Wiedergutmachung weiter bestehen – wie auch dieser Fall zeigt. Beschwerde wurde erhoben. Vielen ehemaligen Heimkindern erscheint der Fonds nicht angemessen genug.
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Beschwerdeführer verlangt finanzielle Entschädigungsleistungen statt Sachleistungen
Der Beschwerdeführer wuchs selbst in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen auf. Er wandte sich gegen den Fonds Heimerziehung, da er es nicht einleuchtend fand, dass er und andere in der gleichen Lage keine finanziellen Entschädigungsleistungen durch die „öffentliche Hand“ erhalten. Er beruft sich dabei auf die Verfassung. Er und andere ehemalige Heimkinder seien Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen, argumentierte er. Deswegen brachte er seine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vor.
BVerfG: Fonds sei nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden
Das BVerfG wies die Beschwerde aber ab. Sie sei unzulässig. Entschädigungs- und Staatshaftungsansprüche können so nicht eingefordert werden. Der Beschwerdeführer hätte den einfachen Rechtsweg gehen können. Eventuell hätte er durch eine Klage auf einfachrechtliche Ansprüche erfolgreich sein können. Erst müsse fachgerichtlich die Beweis- und Rechtslage gesichert werden. Die Regelungen des Fonds aber seien nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2012, Az.: 1 BvR 3023/11
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