Immer mehr kann über das Internet erworben werden. Gilt das aber auch für Häuser und Grundstücke? Und das durch Losverfahren? Darüber hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.
Hausverlosung über das Internet
Ein Hauseigentümer stellte seine Immobilie ins Netz. Er bot sie zum Kauf an. Dafür wollte er folgendes Verfahren anwenden: Jeder, der das Haus kaufen will, konnte sich ein Los von insgesamt 13.900 Losen reservieren – und das nicht kostenlos. Für jede Losreservierung waren 59 Euro Gebühr vorgesehen. Nach Reservierung aller Lose sollte dann der Gewinner gelost werden. Im Falle, dass die Verlosung nicht stattfinden würde, sollte jeder Teilnehmer – Losinhaber – seine Gebühr zurück erhalten. Das Innenministerium ging dagegen vor – untersagte dieses Losverfahren. Die Begründung: Es stelle unzulässiges Glücksspiel dar.
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Hausverlosung im Internet rechtswidrig erhalten
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OVG: Untersagung als unzulässiges Glücksspiel rechtmäßig
Das OVG gibt dem Innenministerium Recht. Schon allein die Losreservierungen bedeuten, dass ein Glücksspielvertrag eingegangen wird. Öffentliche Glücksspiele im Internet sind verboten und zwar nach § 4 Abs. 4 GlüStV. Die Untersagung sei also rechtmäßig. Die Hausverlosung im Internet ist rechtswidrig und strafbar. Außerdem soll mit dieser Entscheidung vermieden werden, dass der Nachahmungseffekt eintritt und andere auch online ihr Haus verlosen wollen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2012, Az.: OVG 1 S 20.11
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