Rechtsnews 28.07.2014 Christian Schebitz

Zu viel Hasseröder auf Sat.1?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Sat.1 die Grenzen zulässiger Produktplatzierung gewahrt hat oder nicht. Sie hatte während der Übertragung eines Fußballspiels Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ vorgenommen. Das war im Mai 2011 während des Finales der UEFA-Europa League.

Landeszentrale geht gegen Sat.1 vor

Die sogenannten Produktplatzierungen sind im deutschen Fernsehen nur ausnahmsweise und unter anderem in Sportsendungen erlaubt und zwar seit 2010. Bestimmte Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein. Eine davon ist, dass das Produkt nicht zu stark herausgestellt sein darf.

Zwei Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ erfolgten. Fußballexperte Reiner Calmund wurde interviewt. Zu sehen waren des Weiteren vier Männer, die durch ein Gewinnspiel ausgewählt worden waren. Sie durften ein Wochenende in dem „Hasseröder Männer-Camp“ verbringen. Die Männer trugen währenddessen Kleidung, auf denen das Brauerei-Emblem zu sehen war, zudem standen Biergläser auf einem Tisch. All das war im Bild. Insgesamt war die Dauer der Live-Schaltung eine Minute und siebzehn Sekunden lang. Auch wörtlich wurde die Brauerei öfters erwähnt. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz war der Ansicht, dass dies zu beanstanden sei. Sie fand, dass Grenzen überschritten worden waren und dass ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorliegt. Ein sogenannter Beanstandungsbescheid lag infolgedessen vor. Sat.1 erhob allerdings Klage und wollte diesen so nicht hinnehmen.

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BVerwG: Inhalt und Umfang der Werbung war im Rahmen

Nachdem der Fall bereits gerichtlichen Vorinstanzen vorlag, musste schließlich das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil fällen und gab Sat.1 Recht. Die Erklärung hierfür ist folgende: „Die Herausstellung eines Produkts ist nicht bereits deshalb zu stark, weil ein hiermit verfolgter Werbezweck sich als solcher erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet. Zu stark ist sie erst dann, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, d.h. der redaktionelle Geschehensablauf ihm gegenüber in den Hintergrund rückt.“ Das heißt, nicht der Werbezweck oder die Werbung an sich ist ein Problem oder gar unzulässig, sondern das Dominieren der Sendung, um die es eigentlich geht. Da dies nicht der Fall war und die Sendung des Fußballspiels nicht in den Hintergrund getreten ist, sei mit der Produktplatzierung keine Grenze überschritten worden.

Weiterhin hieß es, dass das Produkt der Brauerei nicht künstlich in den Vordergrund gerückt wurde. Es stand z.B. nicht im Mittelpunkt, weil es einzig und allein gefilmt wurde. Vielmehr hat man  eine gesellige Zusammenkunft von Menschen gesehen, die sich ein Fußballspiel ansehen und das sei angemessen gewesen. Noch ein weiterer Aspekt spielt eine Rolle: Der Zuschauer, sieht er ein Fußballspiel, wird sowieso mit sehr viel Werbung konfrontiert. Daher solle man den Werbungsbegriff und die Werbemaßnamen weit fassen. Das sei angebracht. Fazit war also, dass sich die Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ noch im Rahmen bewegt haben; auch was den Rundfunkstaatsvertrags angeht.

  • Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 23. Juli 2014, Az.: BVerwG 6 C 31.13

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