Das Handy ist ein treuer Begleiter für Jedermann geworden. Das sog. Handyverbot am Steuer scheint aber zu einer juristisch unendlichen Geschichte zu werden. Dies liegt zum einen an den unterschiedlichen Sichtweisen der deutschen Gerichte. Zum anderen liegt es an diversen Einzelfallkonstellationen, bei denen immer wieder neu geklärt werden muss, wann und wie genau der Kontakt im Auto zum Telefon stattfand.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Der Beklagte führte ein Gespräch über seine Freisprechanlage im Auto, bei dem der Handyakku fast seinen Geist aufgab. Im Zeitpunkt des Gesprächs war das Handy bereits mit dem Ladekabel verbunden. Danach nahm er das Ladekabel und die dazugehörige “Power-Bank” in die Hand und führte beides zusammen. Dafür wurde der Fahrer vom zuständigen Amtsgericht wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass es sich bei einem Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener Powerbank um eine Geräteeinheit handele, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe.
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Handyverbot am Steuer: Powerbank erhalten
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Entscheidung der nächsten Instanz
Wie entschied das Oberlandesgericht Hamm nun in diesem Fall? Nach Ansicht des Gerichts sind weder Ladekabel noch Powerbank isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Gerät im Sinne der StVO. Es handelt sich bei der Powerbank nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationsgeräten dient – und nicht um ein solches Gerät. Die Powerbank dient lediglich als externer Zusatzakku zur Energieversorgung.
Insgesamt ermöglichen die bisherigen Feststellungen aber keine abschließende Entscheidung. Im vorliegenden Fall bedarf es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Es muss dahingehend überprüft werden, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hatte. Es könnte auch ausreichen, dass er das Smartphone mittelbar über das Ladekabel bewegt hat.
Daher wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Quelle:
OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 92/19