Bei dem Halten von Hunden muss selbstverständlich das Tierschutzgesetz beachtet werden. Die Art des Tieres sowie seine Bedürfnisse müssen gewahrt werden. Dazu gehört die angemessene Verpflegung, Pflege und Unterbringung (Tierschutzgesetz § 2 Nr. 1). Der Aspekt der Unterbringung ist in diesem Fall entscheidend. Es ging darum, ob ein Hund während der Arbeitszeit des Halters in dessen Auto gehalten werden kann.
Hundehalter wollte Forderung des Sofortvollzugs nicht nachkommen
Das Verwaltungsgericht entschied, dass Hunde während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden dürfen. Ein Hundehalter hatte auf diese Weise seinen Hund während der Arbeit gehalten, wurde per Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg dazu angewiesen, dies sofort zu unterlassen (Sofortvollzug) und wandte sich aber mit einem Eilantrag dagegen. Bei Zuwiderhandlung sollte er zudem 400 Euro Zwangsgeld zahlen.
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Halter darf Hund während der Arbeitszeit nicht im Auto halten erhalten
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VG: Beengte Raumverhältnisse sind unangemessen
Das Gericht erklärte, dass ein Auto kein angemessener Ort ist, um einen Hund zu halten. Hinzukommt, dass der Hund auch schon während der Anfahrtszeiten zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung des Halters im Auto sein muss und diese Verkehrswege ertragen muss. Entscheidend seien die beengten Raumverhältnisse, die während des Transports in Ordnung sind, nicht aber für mehrere Stunden, in diesem Fall jeweils acht am Stück.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013, Az.: 4 K 2822/13
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