Bei fast jedem Verkehrsunfall kommt die Diskussion auf, wer für den entstandenen Schaden haftet. Häufig wird ein Sachverständiger eingeschaltet, der sich über den genauen Unfallablauf und die Höhe der Schäden ein Bild macht. Ist die Beauftragung eines Sachverständigen für die Geltendmachung des Schadensersatzes notwendig, so müssen die Kosten dafür generell vom Unfallschädiger beglichen werden.
Haftungsquote für Sachverständigenkosten
Sollte der geschädigte Fahrzeughalter jedoch am Unfall ein Mitverschulden tragen, ist dieser Schadensersatzanspruch allerdings auf eine bestimmte Haftungsquote begrenzt. Doch wie genau sieht dies im konkreten Fall aus? Muss für die Sachverständigenkosten eine Quotelung durchgeführt werden, so wie dies auch bei den restlichen Schadenspositionen erfolgt? Oder kann der Geschädigte, der den Unfall mitverursacht hat, die Begleichung der Kosten in vollem Umfang fordern? In der Vergangenheit wurde von den Gerichten unterschiedlich geurteilt. Der Bundesgerichtshof legte nun in seinem Urteil fest, dass sowohl die Kosten für den Sachverständigen als auch die restlichen Schadenspositionen des Unfallgeschädigten lediglich gemäß der Haftungsquote zu begleichen sind.
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Haftungsquote bei Aufwendungen für Sachverständigen erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012
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