Im Winter, gerade wenn dieser besonders kalt ausfällt, haben je nach Wohngegend einige mehr und andere weniger mit Schnee oder gar mit Schneemassen zu kämpfen. Gerade Hauseigentümer müssen dann dafür sorgen, dass zum Beispiel Gehwege vor ihrem Grundstück für Passanten passierbar sind. Müssen sie aber auch darauf achten, dass Schnee, der sich auf dem Dach angesammelt hat, nach unten rutschen kann, etwa auf Passanten oder parkende Fahrzeuge? Ein Kläger war dieser Meinung. Er hatte nämlich sein Auto so geparkt, dass es an das Grundstück einer Hauseigentümerin grenzte. Eine herunterfallende „Dachlawine“ hatte das Fahrzeug beschädigt, weswegen der Kläger meinte, er könnte Schadensersatz verlangen. Dieser war ihm in der Höhe von 6.800 Euro entstanden.
OLG: Aufmerksamer Verkehrsteilnehmer ist in der Lage Gefahrensituation zu erkennen
Das OLG erklärte, dass es sich auf die Ortssatzung der Stadt Bielefeld, wo sich der Vorfall ereignete, bezieht. Demnach wird von Hauseigentümern nicht erwartet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Wäre die Schneelage des Ortes oder die Beschaffenheit und Lage eines Gebäudes allerdings von besonderen Umständen geprägt, sehe das anders aus. Hier ist das aber nicht der Fall. Allgemein ortsübliche Sicherheitsmaßnahmen gibt es nicht. Das OLG erklärte daher, dass die Hauseigentümern nicht vor Dachlawinen hätten warnen müssen. Vielmehr sei die Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig ersichtlich gewesen. Daher sprach das OLG dem Kläger kein Recht auf Schadensersatz zu. Quelle:
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Haftet der Hauseigentümer für Schaden durch Dachlawinen? erhalten
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- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012, Az.: I-9 U 119/12
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