Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 23.09.2011 Simon Wolpert

Haftung bei nicht ausreichend gesichertem WLAN-Anschluss

Wenn unberechtigte Dritte durch einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen, so kann der Anschlussinhaber nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sachverhalt Nachweislich wurde vom Internetanschluss des beklagten aus der Musiktitel Sommer unseres LebensHaftung bei nicht ausreichend gesichertem WLAN-Anschluss - rechtsanwalt.com in einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten. Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte am Titel und fordert vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Der Beklagte war in dem Zeitraum, in dem der Titel in der Tauschbörse angeboten wurde jedoch nachweislich im Urlaub. Antragsgemäß wurde der Beklagte vom Landgericht verurteilt. Die Klage vorm Berufungsgericht wurde abgewiesen. Gerichtliche Entscheidung Der BGH nimmt an, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Trotzdem müssen auch Privatpersonen angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen um ihr Netzwerk vor einem Eingriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Allerdings kann einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden die Sicherheit seines Netzwerkes ständig auf dem Stand der neuesten Technik zu halten. Die Pflicht sein Netzwerk angemessen zu sichern hat der Beklagte nach Meinung des BGH allerdings verletzt. Er hatte das Zugangspasswort nicht geändert und das des Herstellers übernommen. Ein effektiverer Passwortschutz durch ein sichereres Passwort wäre also möglich gewesen. Deshalb haftet der Beklagte nach den Rechtsgrundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem Recht fallen maximal 100 € an). Der Beklagte ist jedoch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da nicht der Beklagte den Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat verneint der BGH eine Haftung als Täter. Eine Haftung als Gehilfe schließt der BGH ebenfalls aus, da der Beklagte nicht mit Vorsatz gehandelt hat.   

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08

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