In einem Fall hatte das Amtsgericht München zu entscheiden, ob knapp zwei Jahre Haft für einen Einbruch gerechtfertigt sind. Wie stellte sich der Sachverhalt dar und wie liefen die Verhandlungen? All das erfahren Sie hier!
Einbruch in Einfamilienhaus
Im vorliegenden Fall brach der Angeklagte Mitte 2019 mit einem weiteren Täter in ein freistehendes Einfamilienhaus ein. Der Täter kletterte zunächst auf einen Holzstapel, der neben der Garage stand. Dabei gelangte der Täter auf das Garagendach und sprang sodann auf das Dach des Hauses. Die Täter hobelten dort ein Dachflächenfenster auf und gelangten dadurch in das Gäste-WC des Hauses. Als die beiden die Gäste Toilette verließen, lösten sie den Bewegungsmelder einer dort installierten Alarmanlage aus. Die Täter flüchteten daraufhin und verließen das Haus ohne Beute.
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Sind knapp zwei Jahre Haft für einen Einbruch gerechtfertigt? erhalten
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Es entstand ein Schaden am Dachflächenfenster in Höhe von mehr als 4.000 Euro. Der Mittäter verlor bei der Flucht sein Handy. Auf diesem befanden sich Chatverläufe, die den Angeklagten belasten. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte die Tat ein. Gegenüber seinem Verteidiger gab er an, dass es die Idee des Mitbeschuldigten sei und es ihm leid tue. Durch die Tat hat er erhebliche Probleme mit seiner Familie. Weiterhin versprach er, eine solche Tat nicht mehr zu begehen.
Richter sehen professionelle Vorgehensweise
Im Fall begründete der vorsitzende Richter des Schöffengerichts die Verurteilung so, dass insbesondere zu Gunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen ist. Weiterhin muss auch der Umstand, dass er sich nicht für unerhebliche Zeit in Untersuchungshaft befand und die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, berücksichtigt werden.
Was aber kann zu Lasten des Täters gesagt werden? Es muss insbesondere gesehen werden, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zwei Delikte tateinheitlich begangen und einen hohen Sachschaden verursacht hat. Zudem war auch die Vorgehensweise professionell und von erheblicher krimineller Energie.
Daher sah der Richter – nach Berücksichtigung dieser Umstände – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
Keine Strafaussetzung zur Bewährung?
Weiterhin stellt sich aber die Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung in Erscheinung treten kann. Nach Ansicht der Richter kann dem Angeklagten dies nicht gewährt werden. Denn die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. Zudem wäre es für die auf die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vertrauende Bevölkerung schlechthin unverständlich, wenn auf einen professionellen Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus nicht mit einer Bewährung reagiert werden dürfte.
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Quelle:
Amtsgericht München, Urteil vom 30.03.2022 – 854 Ls 266 Js 133457/21
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