Spendet jemand eine bestimmte Summe, so besteht unter Umständen die Sorge darum, ob diese auch an der richtigen und beabsichtigten Adresse ankommen und sinngemäß sowie zeitnah eingesetzt werden. Spendensammlungen müssen daher im gesetzlichen Rahmen stattfinden. Ist das nicht der Fall, machen sich Spendensammler strafbar.
Staatsanwaltschaft wirft Spendensammlern Betrug vor
In diesem konkreten Fall wurden Spendenwerbeanschreiben verfasst. In diesen Mailings stand, dass eine Spende zeitnah der Krebsforschung zugute käme. Drei Personen nahmen mit ihren Unternehmen so 12,5 Millionen Euro Spenden ein. Das Problem dabei: „Von den Einnahmen flossen der Krebsforschung nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Hannover zwischen 0% im ersten Jahr und mehr als 40% im Januar 2010 zu. Mit den übrigen Einnahmen wurden weitere Werbeaktionen finanziert.“ Das aber ist eigentlich nicht im Sinne der Personen, die Geld spenden. Liegt daher Betrug vor? Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob Anklage vor dem LG.
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LG: Strafwürdiges Unrecht liegt nicht vor
Das LG hatte entschieden, dass die Angeschuldigten die Spender nicht getäuscht haben. Zwar sei die Werbung übertrieben, aber es handele sich nicht um Tatsachenbehauptungen. Es sei nicht der Eindruck aufgekommen, dass die Sammlung ohne Fundraiser erfolge. Fundraiser sind spezialisierte Unternehmen. Es sei als entscheidend anzusehen, dass die Angeschuldigten nicht selbst mit ihren Unternehmen die Krebsforschung betreibt. Auch persönlich haben sie sich nicht bereichert, was ihnen zugute zu halten war. Das OLG Celle musste erneut dazu urteilen.
OLG bestätigt Entscheidung des LG
Auch das OLG entschied, dass der „Vorwurf, zu lange zu hohe Beträge in die Organisation der Spendenerwirtschaftung gesteckt zu haben“ sich zum einen steuerrechtlich auswirken und zum anderen zum Entzug des Status „gemeinnützig“ führen könne. Strafbares Verhalten liege hier nicht vor und allein darüber hatte das OLG hier zu entscheiden. „Strafwürdiges Unrecht sei […] erst dann gegeben, wenn die Anbindung einer größeren Zahl von Spendern dauerhaft durch weniger kostenintensive Maßnahmen hätte gewährleistet sein können. Dass die Angeschuldigten mit ihren Unternehmen bewusst überteuerte Strukturen aufrechterhalten haben, lasse sich indes nach Stand der Ermittlungen nicht beweisen.“ Zudem erklärte das OLG, dass den Beschuldigten eine Entschädigung zusteht, falls die Durchsuchungen zu messbaren finanziellen Nachteilen geführt haben. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 2012, Az.: 1 Ws 248/12
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