Gutscheinlösung statt Geld zurück
Die Wirtschaft leidet massiv unter den Folgen der Corona Pandemie. Während der Einzelhandel, Friseurbetriebe oder die Gastronomie zumindest unter Beschränkungen öffnen dürfen, sieht es bei der Unterhaltungsbranche anders aus. Discotheken sind seit langem aus dem Blickfeld möglicher Öffnungen. Nicht anders sieht es bei der Veranstaltungsbranche wie Festivals und Theateraufführungen aus. Geplante Veranstaltungen für 2020 fielen ins Wasser oder wurden verschoben. Meist wurden die Ticketinhaber*innen damit vertröstet, dass das “alte” Ticket ihre Gültigkeit für das neu angesetzte Datum behält. Es gibt allerdings auch Kundschaft, die daran kein Interesse hat, sondern lieber ihr Geld zurück haben will. Grundsätzlich gilt zwar “ohne Leistung, keine Gegenleistung”, aber es liegt doch auch irgendwie nahe, dass Veranstalter*innen für diese “höheren Mächte” nichts können, eine Rückerstattung ihnen zusätzlich den letzten Rest geben würde. Das Amtsgericht München musste sich mit einem solchen Fall beschäftigen und darüber entscheiden, ob die “Gutscheinlösung statt Geld zurück” rechtens ist.
Sonderregelung für Pandemie
Eine Frau hatte sich vor Ausbruch der Pandemie Theatertickets in Höhe von ca. 210€ gekauft. Die Aufführung wurde pandemiebedingt zwar abgesagt, die Veranstaltung sollte aber an einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Zusätzlich wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, die Tickets gegen Wertgutscheine einzutauschen. Die Ticketinhaberin wollte aber vom Vertrag zurücktreten und verlangte die Rückzahlung des Geldes. Als Reaktion darauf wurden ihr Gutscheine zugesendet. Daraufhin versuchte sie den Rechtsweg anzustrengen. Das AG München wies die Klage jedoch ab. Zwar steht der Klägerin wegen Unmöglichkeit der Leistung ein Rückzahlungsanspruch normalerweise zu, aber es greife die Sonderregelung des Art. 240 § 5 EGBGB. Hiernach ist der Veranstalter berechtigt, einen Gutschein auszustellen, wenn die Kulturveranstaltung aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht stattfinden konnte.
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Sonderregelung verfassungsgemäß
Weiter hält das Gericht die Vorschrift für verfassungsgemäß. Auch wenn damit ein Eingriff in Art. 14 GG- das Recht auf Eigentum- erfolgt, so ist es gerechtfertigt, denn nur so können Insolvenzen der Veranstaltungsbranche verhindert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen möglichst auf alle verteilt werden, da die entsprechenden Unternehmen von der Pandemie sehr hart getroffen sind. Eine Ausnahme von der Sondervorschrift ist gegeben, wenn es für die betreffende Person schlicht unzumutbar ist, auf dem Gutschein sitzen zu bleiben, Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB. Dann erhält er sein Geld zurück.
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Quellen und Links:
Amtsgericht München, Urt. v. 29.09.2020, Az.: 154 C 6021/20
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