Rechtsnews 08.10.2012 Manuela Frank

BGH über Gültigkeit einer Widerrufsbelehrung

Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof ein Urteil fällen in Bezug auf die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung. Konkret ging es um eine klagende Leasinggesellschaft, die mit der Beklagten im November des Jahres 2006 einen Leasingvertrag über einen Audi A6 Avant für einen Zeitraum von 54 Monaten schloss. Ab Juni 2009 zahlte die Beklagte die Leasingrate in Höhe von 640 € nicht mehr, woraufhin die Klägerin den Vertrag am 3. September desselben Jahres fristlos kündigte und den Pkw in der darauffolgenden Zeit für insgesamt 10.550 € verwertete. Am 22. Februar 2010 kam es zum Widerruf der Vertragserklärung auf Seiten der Beklagten.

Widerrufsbelehrung gemäß BGB-Informationspflichten-Verordnung

In besagtem Leasingvertrag ist eine Widerrufsbelehrung angefügt, die die Beklagte unterschrieben hat. Diese entspricht den Worten der Musterbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung, in der es unter anderem heißt: „(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)“ Mit ihrer Klage forderte die Klägerin die Begleichung von 19.341,37 €  und zusätzliche Zinsen wegen der noch nicht gezahlten Leasingraten, zudem verlangte sie die Zahlung eines Restwertausgleichs und der Sicherstellungskosten. Diese Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Bundesgerichtshof gibt Klägerin Recht

Die Beklagte legte dagegen Revision ein, die allerdings zurückgewiesen wurde. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass die Beklagte den Widerruf zu spät eingelegt hat, denn „die Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt“. Die Klägerin könne sich für die Wirksamkeit ihrer genutzten Widerrufsbelehrung darauf berufen, dass sie der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten entspricht und deshalb entsprechend § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF als ordnungsgemäß anzusehen ist. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2012; AZ: VIII ZR 378/11

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