Der BGH beschloss am 24. Januar 2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Fragen zur Unionsrechtskonformität des Schleswig-Holsteinischen Glücksspielrechts vorzulegen. Sachverhalt In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte eine staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen gegen die Beklagte auf Unterlassung von Glückspielen und Sportwetten im Internet vorgehen. Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handelte, indem sie gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags von 2008 verstieß. In Frage steht jedoch, ob dieser Glücksspielstaatsvertrag überhaupt noch Anwendung findet. Der BGH stellte in Frage, ob der Glücksspielstaatsvertrag mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und damit mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Rechtslage Zuständig für die Regelung des Glückspielrechts sind die Bundesländer. Schleswig-Holstein unterscheidet sich daher wesentlich von den übrigen Bundesländern, in denen bereits der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 Geltung findet. Dieser sieht Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet vor, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Dementgegen ist es in Schleswig-Holstein jedem Unionsbürger möglich, eine Genehmigung für den Betrieb öffentlicher Wetten zu erlangen. Der EuGH hat entschieden, dass es mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wenn Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit dem Zweck des Allgemeinwohls dienen und dieser nicht durch Ausnahmen oder Beschränkungen vereitelt wird (Kohärenzgebot). Fraglich ist, ob die abweichende Regelung über das Glücksspielrecht in Schleswig-Holstein den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 der anderen Bundesländer zuwider läuft. Vier Vorlagefragen an den EuGH Aufgrund der ungewissen Rechtslage legt der BGH dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vor: 1. Ob eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors vorliege, wenn es in Schleswig-Holstein möglich ist, eine Genehmigung für den Betrieb öffentlicher Wetten zu erlangen und damit die mit der Beschränkung verfolgten Ziele des Allgemeinwohls der anderen Bundesländern beeiträchtigt werden. 2. Ob es bei der ersten Frage überhaupt darauf ankomme, dass die Eignung der Beschränkungen zur Erreichung von Zielen des Allgemeinwohls in den anderen Bundesländern durch die Regelungen von Schleswig-Holstein beeiträchtigt werde. Falls die erste Frage bejaht werde: 3. Ob die Inkohärenz dadurch beseitigt werde, dass Schleswig-Holstein die Beschränkungen der anderen Mitgliedstaaten übernehme, aber bereits erteilte Konzessionen aufgrund einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten würden. 4. Ob es bei der dritten Frage darauf ankomme, dass während der Übergangszeit die Beschränkungen in den anderen Bundesländern aufgehoben oder erheblich beeiträchtigt würden. Quelle:
- Pressemitteilung des BGH vom 24. Januar 2013
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