Im Straßenverkehr gilt die Regel „rechts vor links“, wenn die Vorfahrt nicht durch Verkehrsschilder oder Ampeln geregelt wird. Was aber, wenn Sie einen Parkplatz oder ein Parkhaus befahren? Gibt es dort klare Regelungen? Mit dieser Frage musste sich das Kammergericht Berlin beschäftigen.
Unfall im Parkhaus
Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im Fall war der Fahrer mit seinem Auto auf einer Fahrbahn im Parkhaus gerollt, die allein zur Ausfahrt führte. In diesem Moment kam von links aus einer anderen Spur ein zweites Auto. Dieses Auto stieß mit dem Ausfahrenden zusammen.
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Daraufhin klagte der Fahrer, der von der rechts kommenden Spur kam. Der Fahrer, des von links kommenden Autos wurde zu einer Haftungsquote von 80% verurteilt. Aufgrund dessen legte der Mann Berufung ein. Er ist der Ansicht, dass eine hälftige Teilung angemessen sei. Hatte der Mann bei seiner Berufung Erfolg?
StVO auch im Parkhaus anwendbar
Wie entschied das Kammergericht Berlin im vorliegenden Fall? Das Gericht bestätigte die Haftungsquote von 80%. Nach Ansicht der Richter sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch grundsätzlich auf öffentlich zugängliche Parkplätze anwendbar. Die Fahrspur des Klägers hatte Straßencharakter. Weiterhin diente die Straße – nach Ansicht des Gerichts – nicht allein der Parkplatzsuche, wie die Spuren zwischen den einzelnen Parkplätzen. Daher hätte der von links kommende Autofahrer warten müssen.
Aber wieso haftet der Unfallgegner zu 20%? Diese Haftungsquote muss er sich deshalb anrechnen lassen, da dies aus der Betriebsgefahr seines Autos resultiert.
Daher gilt auch auf Parkplätzen und Parkhäusern die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Dies aber auch nur dann, wenn sie Straßencharakter haben und nicht dem sog. „Suchverkehr“ dienen. Hält man sich daran nicht, haftet man im Falles eines Unfalls überwiegend.
Was gilt aber, wenn man im Suchverkehr ist? Dann gilt §1 StVO. Nach §1 StVO ist man zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr verpflichtet. Es muss jeder damit rechnen, dass sich der andere nicht vorsichtig oder verkehrsrichtig verhält.
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Quelle:
Kammergericht Berlin, Az.: 25 U 159/17
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