Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Studenten, die kein BAföG beziehen, sondern ihr Studium durch einen Studienkredit finanzieren, nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können.
Der Sachverhalt
Die Klägerin bezieht einen rückzahlbaren Studienkredit und ist Studentin in Gießen. Für einen von ihr genutzten internetfähigen PC verlangt die Gebühreneinzugszentrale Rundfunkgebühren von ihr. Sie stellte daraufhin Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und begründete dies damit, dass sie kein Einkommen beziehe. Im Berufungsverfahren wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel die Klage ab, auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
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GEZ: Rundfunkgebührenbefreiung nur für BAföG-Bezieher erhalten
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Die Entscheidung
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts führten aus, die Klägerin könne nach den Regelvoraussetzungen keine Befreiung beanspruchen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht anders als das frühere Recht eine Befreiung nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person ein geringes Einkommen hat. Maßgeblich für eine Befreiung ist das Beziehen einer staatlichen Sozialleistung. Durch die Gewährleistung der staatlichen Sozialleistungen wird gleichzeitig darüber entschieden, ob jemand Rundfunkgebühren zahlen muss, oder nicht. Wenn ein Student also keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, weil bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder weil kein Antrag auf Gewährung von BAföG gestellt wurde, so kann er nicht von Rundfunkgebühren befreit werden. Dies stellt laut Bundesverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip dar. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10
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