Laut Jugendschutzgesetz darf Alkohol nicht an Minderjährige verkauft werden. Was ist die Folge, wenn dies doch geschieht? Womöglich eine Gewerbeuntersagung, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschied.
Konkret ging es um einen Einzelhandel, in dem Getränken verkauft wurden. Auch ein Internetcafe war darin integriert. Der Kläger hatte dafür eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Eltern beschwerten sich, dass der Kläger Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft hatte. Das hatte zur Folge, dass das zuständige Bezirksamt die Gaststättenerlaubnis des Klägers widerrief. Der Kläger erklärte, dass er nicht selbst an die Jugendlichen Alkohol verkauft hatte und die Jugendlichen älter ausgesehen hätten.
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Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht erklärte allerdings, dass dem Kläger die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Daher sei die Gewerbeuntersagung rechtmäßig. Das Gericht betonte: „Gewerbetreibende müssten nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben.“
Der Kläger hat zudem schon zum wiederholten Male gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen und Alkohol an Minderjährige, sogar an 13jährige, verkauft. Infolgedessen wurden Minderjährige ins Krankenhaus eingeliefert wegen einem sehr hohen Maße der Trunkenheit. Deshalb sei der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig. Der Kläger hätte das Alter der Käufer kontrollieren müssen.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2014, Az.: VG 4 K 102.13
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